Die Vergabekammer des Bundes hatte sich in einer Entscheidung mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, ob Aufträge zur Glas- und Unterhaltsreinigung zusammen oder in getrennten Losen zu vergeben sind (Beschluss vom 31.05.2016, VK 1-34/16).
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat ein Auftraggeber einen Rahmenvertrag über Unterhaltsreinigung (Unterhalts- und Glasreinigung) ausgeschrieben. Auf die Losvergabe wurde verzichtet, da die Glasreinigung nur ein „Splitterlos“ darstelle, welches nur ca. 2,5 % des Gesamtauftragsumfangs ausmache. Somit müsse nach dem Handbuch für Gebäudereinigung (Stand 02/2016) kein gesondertes Los für die Glasreinigung gebildet werden. Gegen die fehlende Losbildung richtete sich der Nachprüfungsantrag, der Erfolg hatte.
Zunächst weist das Bundeskartellamt darauf hin, dass es für die Dienstleistung „Reinigungsarbeiten“ seit 2004 keinen Meisterzwang mehr gibt. Somit haben sich zwei Branchen herausgebildet: Gebäudereinigung und Glasreinigung. Somit kommt der Glasreinigung wohl die Bedeutung eines eigenen Fachloses zu. Auch wird darauf verwiesen, dass nach § 97 GBW (alt) i. d. R. Lose zu bilden sind. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden. Schlussendlich bemängelte das Bundeskartellamt die mangelnde Dokumentation der Gründe, warum die ausschreibende Stelle der Meinung war, keine Lose zu bilden. „Im Interesse des Mittelstandsschutzes muss ein Auftraggeber daher konkrete technische oder wirtschaftliche Gründe vortragen, die in seiner Ausschreibung eine Gesamtvergabe erfordern.“ Somit handelte sie allein aus diesem Grund vergaberechtswidrig. Das Gericht führt noch einmal deutlich aus, dass die Mehraufwände, die einer Losvergabe immanent sind, von den öffentlichen Auftraggebern hinzunehmen sind. Ansonsten läuft das Ziel der Mittelstandsförderung ins Leere. Letztendlich werden Dienstleistungen der Gebäude- und Glasreinigung unabhängig voneinander erbracht. Dies resultiert allein schon aus den unterschiedlichen Reinigungsintervallen. „Die Erbringung der Glas- bzw. Unterhaltsreinigung durch unterschiedliche Auftragnehmer dürfte daher auch nicht zu Verzögerungen führen oder dazu, dass die Erfüllung des Beschaffungsbedarfs der Ag in der angestrebten Qualität gefährdet wäre.“ Möglicherweise zu erzielende Preisnachlässe bei einer Gesamtvergabe kann der Ag auch über die Option der Gesamtbeauftragung über mehrere Lose sicherstellen.
Fazit: Achten Sie bei der Vorbereitung von Ausschreibungen zu Reinigungsdienstleistungen auf die Losvergabe. Sobald Sie Glasreinigung und Gebäudereinigung vergeben wollen, sollten Sie dies losweise vergeben. Mögliche „Gründe“ für eine Losvergabe hat das Bundeskartellamt in der Entscheidung entkräftet. Wenn Sie dies nicht beachten, riskieren Sie als Auftraggeber möglicherweise eine Rüge und ein Nachprüfungsverfahren. Wenn Ihre Begründung für das Absehen der losweisen Vergabe einer Nachprüfung nicht standhält, riskieren Sie die Aufhebung Ihres Vergabeverfahrens.
Robby Semmling, der Autor des Blogs, ist Rechtsanwalt und seit mehreren Jahren spezialisiert auf Themen rund um Vergabeverfahren. An dieser Stelle bloggt er regelmäßig zu Problemstellungen aus seinem Arbeitsalltag.