Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber eine auf den ersten Blick kleine, tatsächlich aber eine bedeutsame Änderung vorgenommen: In § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB wurde „und erschöpfend“ gestrichen (parallel dazu erfolgten entsprechende Anpassungen in § 29 und § 41 VgV). Seit dem 1. Juli 2026 lautet die Vorgabe damit nur noch, dass „der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben“ ist.
Die bisherige Vorgabe, den Auftragsgegenstand „so eindeutig und erschöpfend wie möglich“ zu beschreiben, wurde in der Praxis teilweise als weitgehendes Vollständigkeitsgebot verstanden. Tatsächlich erforderte jedoch auch die bisherige Rechtslage weder die Mitteilung sämtlicher beim Auftraggeber vorhandener Informationen noch zwingend eine detaillierte Vorgabe des Lösungswegs. Funktionale Leistungsbeschreibungen waren vielmehr schon bislang ausdrücklich zulässig. Dennoch führte die Formulierung „erschöpfend“ häufig dazu, dass Auftraggeber den Schwerpunkt auf die Beschreibung von Einzelheiten legten, statt die zu erreichenden Ziele und funktionalen Anforderungen in den Vordergrund zu stellen.
Die Streichung des Wortes „erschöpfend“ soll deshalb nicht falsch verstanden werden, dass die Leistungsbeschreibungen künftig unpräzise sein dürfen oder die Anforderungen unvollständig (nicht „erschöpfend“) beschrieben werden können. Der Grundsatz der Transparenz bleibt unverändert: Die Leistungsbeschreibung muss für alle Bieter „im gleichen Sinne verständlich“ sein, um vergleichbare Angebote zu erhalten. Das Ziel dieser Änderung ist es, den Aufwand für die Erstellung der Leistungsbeschreibungen zu reduzieren, um Vergabeverfahren zu beschleunigen; der Fokus soll dabei stärker auf die funktionalen Anforderungen gelenkt werden, die sich an den erwarteten Ergebnissen, Anwendungsfällen und tatsächlichen Bedarfen orientieren, anstatt möglichst jede Einzelheit der Leistung vorzugeben.
Der Gesetzgeber wollte die Erstellung von Leistungsbeschreibungen vereinfachen und Vergabeverfahren beschleunigen. Die bisherige Anforderung einer möglichst „erschöpfenden“ Beschreibung wurde als zu formalistisch angesehen und deshalb aufgegeben.
Gerade hierin liegt eine potenzielle Herausforderung für öffentliche Auftraggeber: Den Fokus künftig konsequent auf eine zielgerichtete und ergebnisorientierte Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und Beschaffungsgegenstandes zu richten und zugleich die Grenze zwischen den für die Angebotserstellung erforderlichen Informationen und darüberhinausgehenden Details sachgerecht zu ziehen.
Je stärker auf funktionale und ergebnisorientierte Anforderungen gesetzt wird, desto wichtiger werden eine sorgfältige Definition von Zielen, klare ergebnisorientierte Mindestanforderungen und passgenaue Zuschlagskriterien. Nur wenn diese Elemente nachvollziehbar („so eindeutig wie möglich“) beschrieben sind, können Bieter unterschiedliche Lösungsansätze entwickeln und gleichzeitig vergleichbare Angebote abgeben. Die Anforderungen an die Qualität der Leistungsbeschreibung sinken mit der Neuregelung daher nicht, sie verlagern sich vielmehr von der Vollständigkeit der Beschreibung hin zur Klarheit der funktionalen Anforderungen.
Gleichzeitig eröffnet diese Änderung neue Chancen für die Anbieter. Insbesondere bei komplexen IT-, Beratungs- oder Innovationsvorhaben kann eine stärker funktionale Leistungsbeschreibung den Gestaltungsspielraum vergrößern und Raum für innovative Lösungsansätze schaffen. Damit können insbesondere bei entsprechend ausgestalteten Zuschlagskriterien stärker die Qualität des angebotenen Lösungsansatzes und die Zielerreichung in den Mittelpunkt des Wettbewerbs rücken.
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