Berlin hat die Wertgrenzen für den sachlichen Anwendungsbereich des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes aktualisiert und deutlich angehoben. Die Änderungen wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2026 am 15.07.2026 bekannt gemacht und treten am Folgetag, dem 16.07.2026, in Kraft.
Danach ist das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz auf alle öffentlichen Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden, bisher lag die Wertgrenze bei 50.000 Euro.
Für öffentliche Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen sowie für Rahmenvereinbarungen gilt das Gesetz künftig ab einem geschätzten Auftragswert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), bislang betrug die Wertgrenze 10.000 Euro.
Die in Absatz 1 genannten weiteren Ausnahmetatbestände gelten unverändert fort.