Die Frage, ob in einem Vergabeverfahren eine Nachforderung oder eine Korrektur von Unterlagen zulässig ist, stellt sich regelmäßig. Dies ist vor allem dann relevant, insofern der Bieter mit seinen eingereichten Eignungsnachweisen nicht alle Anforderungen erfüllt – zum Beispiel, wenn die Referenzen nicht den geforderten Anforderungen entsprechen. Die Vergabekammer des Bundes (VK 1-64/24) hat hierzu in einer Entscheidung vom 23. Juli 2024 Stellung genommen: Mangelhafte Referenzen dürfen nicht nachträglich korrigiert werden.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber in der Ausschreibung mindestens drei Referenzen gefordert, welche mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein mussten. Der Bieter reichte insgesamt acht Referenzen ein, von denen jedoch nur eine die Anforderungen erfüllte. Der Auftraggeber fragte daraufhin nach, ob der Bieter die Referenzen ergänzen oder nachreichen könne. Der Bieter versuchte die Referenzen zu korrigieren, um den Anforderungen gerecht zu werden. Doch die Vergabekammer entschied, dass der Bieter diese inhaltlichen Mängel nicht korrigieren durfte.
Die rechtliche Grundlage
Nach § 56 der Vergabeverordnung (VgV) darf der Auftraggeber den Bieter auffordern fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Diese Regelung betrifft jedoch nur formelle Mängel, wie etwa das Fehlen von Angaben oder die unvollständige Ausfüllung von Formularen. Fehlt es jedoch an der inhaltlichen Vergleichbarkeit der Referenzen – und dies war im vorliegenden Fall der Fall – handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel. Ein solcher Mangel darf nicht korrigiert werden, da dies eine unzulässige Nachbesserung des Angebots darstellen würde.
Die Vergabekammer hat in ihrer Entscheidung betont, dass eine Nachforderung und Korrektur von Unterlagen im Vergabeverfahren nur dann zulässig ist, wenn die Mängel in der Form bestehen. Inhaltliche Mängel jedoch sind nicht nachbesserbar, da sie das Angebot als solches betreffen und die Vergleichbarkeit der Referenzen nicht herstellen können. Eine Korrektur von inhaltlich mangelhaften Referenzen würde gegen die Grundsätze der Vergabeordnung verstoßen und könnte zu einem unzulässigen Vorteil des Bieters führen.
Korrektur nur in engen Grenzen zulässig
Die Entscheidung hebt hervor, dass das deutsche Vergaberecht und die europäische Richtlinie 2014/24/EU Korrekturen nur in sehr engen Grenzen zulassen. Inhaltliche Fehler bei Referenzen dürfen nicht durch Nachbesserung geheilt werden, da dies einem Verstoß gegen das Gebot der Fairness und Transparenz im Vergabeverfahren gleichkäme. Die nachträgliche Korrektur von Referenzen könnte dazu führen, dass ein Bieter, der nicht die richtigen Nachweise vorgelegt hat, unzulässig seine Eignung nachträglich „verbessert“ und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Folgen der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes hat wichtige Auswirkungen auf die Praxis der Auftragsvergabe. Sie verdeutlicht, dass sowohl Auftraggeber als auch die Bieter auf die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage von Referenzen achten müssen. Ein Bieter sollte sich im Vorfeld genau vergewissern, dass die Referenzen den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Fehlen diese oder erfüllen sie die Mindestanforderungen nicht, hat der Bieter keine Möglichkeit, dies nachträglich zu korrigieren.
Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie bei der Prüfung von Angeboten besonders sorgfältig sein müssen. Fehlende oder unzureichende Referenzen dürfen nicht einfach nachgefordert oder korrigiert werden. Eine unzulässige Nachbesserung könnte das Vergabeverfahren gefährden und zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Fazit
Die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes stellt klar, dass inhaltliche Mängel bei Referenzen nicht korrigiert werden dürfen. Bieter sollten sicherstellen, dass sie die Anforderungen an die Referenzen bereits vor der Angebotsabgabe genau prüfen und erfüllen. Auftraggeber ihrerseits müssen sich an die strengen Vorgaben halten und dürfen keine nachträglichen Änderungen an den eingereichten Referenzen zulassen. Die Unterscheidung zwischen formalen und inhaltlichen Mängeln ist von zentraler Bedeutung, um das Vergabeverfahren rechtmäßig und transparent zu gestalten. Ein Bieter, der bei der Einreichung seiner Referenzen Fehler macht, kann diese nicht nachträglich korrigieren und ein Auftraggeber darf dies auch nicht zulassen.
Dieser Beitrag wurde von Sophie Möller (Vergabeberaterin) erstellt.
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