Nachdem im Zuge des Vergabemodernisierungsgesetzes das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung überarbeitet wurden, steht nunmehr die Modernisierung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an.
Im Zuge dieser Neufassung soll die UVgO substantiell vereinfacht und die nationale Auftragsvergabe deutlich beschleunigt werden. So wird der Umfang der UVgO deutlich reduziert. Vorgesehen sind nur noch 24 Paragraphen anstatt bisher 54 Paragraphen. Dabei werden Themen, die bisher in mehreren Paragraphen geregelt wurden, zusammengefasst. So sollen sich die Regelungen zu den Vergabeverfahrensarten künftig im § 6 wiederfinden. Der neue § 10 bündelt alle Informationen zu Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung und Nebenangeboten
So fasst der neue § 6 Vergabeverfahren die bisherigen Regelungen zu den Verfahrensarten (§§ 8 bis 12 a.F.) zusammen, § 10 Vergabeunterlagen; Leistungsbeschreibung; Nebenangebote vereint die §§ 21, 23, 25 a.F., und § 14 Eignungs- und Zuschlagskriterien regelt Eignungs- und Zuschlagskriterien gemeinsam (§§ 33, 43 a.F.). Die bisherige Gliederung in vier Abschnitte mit Unterabschnitten entfällt zugunsten einer flachen Paragrafenfolge.
Was sich inhaltlich nicht ändert: Die Direktaufträge werden zwar aus ihrer bisherigen Position (§ 14 a.F.) an den Anfang gezogen und in § 2 geregelt. Begründet wird dies damit, dass ein Direktauftrag kein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinne darstellt.
Besonders auffällig ist die Neuordnung der Verfahrensarten der UVgO: Neu eingeführt wird die Öffentliche Verhandlungsvergabe (§ 6 Absatz 3). Hierbei handelt es sich um eine unbeschränkte öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe mit anschließenden Verhandlungen.
Im Gegenzug wird es künftig keine Beschränkte Ausschreibung mit bzw. ohne Teilnahmewettbewerb (§§ 10, 11 a.F.) mehr geben. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gibt es weiterhin, jedoch werden die (nachzuweisenden) Ausnahmetatbestände deutlich gestrafft.
Weiterhin entfallen mehrere besondere Methoden und Instrumente, denen der Entwurf mangels praktischer Relevanz keinen Platz mehr einräumt: das dynamische Beschaffungssystem (§ 17 a.F.), die elektronischen Auktionen
(§ 18 a.F.) und die elektronischen Kataloge (§ 19 a.F.).
Neu ist die Wertgrenze für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Dieses Verfahren darf künftig bis zu einer Netto-Wertgrenze von 100.000 € durchgeführt werden, von der Bund und Länder abweichen können.
Neu aufgenommen wird zudem ein Ausnahmetatbestand für Leistungen, die auf Märkten mit äußerst knappen Ressourcen oder sehr kurzen Bindefristen angeboten werden (§ 6 Absatz 6 Nummer 3) – ein Zugeständnis an die Praxis, insbesondere im digitalen Bereich.
Die neue Wertgrenze für Direktaufträge, die bereits in anderen Gesetzen normiert wurde, wird nunmehr auch in die UVgO aufgenommen: Leistungen bis zu einem Nettowert von 50.000 € können im Wege von Direktaufträgen vergeben werden.
Zur Direktvergabe kommt ein neuer Aspekt hinzu (§ 2 Abs. 4 n.F.): Die Direktvergabe in der Krise.
Auch der Bürokratieabbau soll gestärkt werden. Der Vorrang von Eigenerklärungen wird ausdrücklich hervorgehoben. Nachweise sollen letztlich „nur“ noch von den aussichtreichsten Bietern verlangt werden (können). Auch soll es künftig zulässig sein, Eignungsnachweise aus vergangenen Beschaffungsverfahren anstelle neu einzureichender Unterlagen bei vergleichbaren Beschaffungen zu berücksichtigen.
Ergänzend stellt § 14 Absatz 1 klar, dass der Auftraggeber auf Eignungskriterien ganz verzichten kann, insbesondere bei marktüblichen Leistungen und Leistungen mit geringem Auftragswert.
Bei der Dokumentation entfällt das Erfordernis einer fortlaufenden Dokumentation in Textform; § 5 beschränkt die Pflichten auf die „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“ des Verfahrens und stellt sie unter einen Angemessenheitsvorbehalt. Dies klingt zunächst verlockend, scheint es doch Dokumentationsaufwand zu sparen. Es dürfte interessant werden, wie Vergabekammern dieses vereinfachte Dokumentieren sehen, sollte doch weiterhin das Verfahren anhand der Dokumentation plausibel und nachvollziehbar bleiben.
Analog der Regelung in der VgV wird es in der UVgO kein 4-Augen-Prinzip bei der Prüfung elektronisch eingereichter Angebote mehr geben.
Ebenfalls aufwandsminimierend soll der Aspekt wirken, dass zunächst die Angebote inhaltlich leistungsbezogen geprüft werden und eine Eignungsprüfung lediglich beim aussichtsreichsten Bieter erfolgen soll vgl. § 20 Abs. 2 n.F.). Insofern gilt nicht mehr die von der UfAB empfohlene Prüfungsreihenfolge der Angebote. Inwieweit sich dies bewährt, muss die Zukunft zeigen.
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