Angebot rechtzeitig abgegeben, aber bei falschem Los – trotzdem rechtzeitig abgegeben?

Das OLG Dresden hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, ob ein Angebot, welches unter einer falschen Internetadresse abgegeben wurde, noch als rechtzeitig abgegeben gewertet werden kann (Beschluss vom 04.12.2025 Verg 4/25).

Die ausschreibende Stelle hat in insgesamt 15 Lose Bauleistungen ausgeschrieben, wobei laut Bekanntmachung darauf hingewiesen wurde, dass die Lose 14 und 15 in einem Kontext zu sehen sind.

Die Antragstellerin hat ein Angebot für das Los 14 erstellt, aber unter der (abweichenden) Internetadresse für das Los 15 abgegeben. Dieses Angebot wurde im weiteren Verfahren aber nicht im Los 14 gewertet. Dagegen richtete sich die Rüge und der spätere Nachprüfungsantrag. Nachprüfungsverfahren wurde übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt, sodass nur noch das Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Vergaberechtsverstoßes verblieb. Dieser Antrag wurde sowohl von der Vergabekammer als auch vom OLG als unbegründet abgewiesen. „Der zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin ist in der Sache unbegründet, denn die Antragsgegnerin hat das für Los 14 abgegebene Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 rechtmäßig gemäß § 16 Nr. 1 VOB/A-EU von der Angebotswertung für dieses Los ausgeschlossen, weil es nicht fristgerecht eingegangen ist. Das Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 wurde nicht bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr unter der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Internetadresse für das Los 14 auf die Vergabeplattform „e….de“ hochgeladen.“ Soweit die Antragstellerin meinte, das Angebot rechtzeitig zwar unter einem falschen Los aber letztlich auf dem Server der ausschreibenden Stelle hochgeladen zu haben, geht das OLG mit diesem Argument nicht mit. „Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ausschreibung vom 19.02.2025 gemäß § 12 VOB/A-EU in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 11 ff. VOB/A-EU für die Einreichung der Angebote des Loses 14 nicht nur eine Angebotsfrist bis zum 26.03.2025 um 12:30 Uhr festgesetzt, sondern auch eine konkrete Internetadresse benannt, unter welcher die Angebote über die Vergabeplattform „e….de“ einzureichen sind. Die Antragsgegnerin hat damit einen bestimmten Kommunikationsweg eröffnet, über den allein die Angebote für die Ausschreibung des Loses 14 eingereicht werden konnten. […] Im Ergebnis ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vergabekammer festzustellen, dass das nicht rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist auf der Internetadresse für das Los 14 eingegangene Angebot der Antragstellerin vom 26.03.2025 nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 1 VOB/A-EU von der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren zu Los 14 zu werten war und deshalb durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin das Angebot von der Wertung ausgeschlossen hat, die Antragstellerin nicht in ihren Bieterrechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt wurde.“

Fazit: Die ausschreibende Stelle muss exakt vorgeben wo und wie ein Angebot an die ausschreibende Stelle zu senden ist. Wenn für verschiedene Lose unterschiedliche (Internet-) Adressen vorgegeben sind, muss der Bieter darauf achten, dass er für sein Angebot zum jeweiligen Los auch die richtige vorgegebene Adresse nutzt. Ansonsten gilt sein Angebot im entsprechenden Los als nicht abgegeben.