Eine Außerbetriebnahme liegt vor, wenn die vertragsgegenständliche Hardware weder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen noch von Dritten für ihn betrieben wird.
Eine Außerbetriebnahme liegt vor, wenn die vertragsgegenständliche Hardware weder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen noch von Dritten für ihn betrieben wird.