Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte die Beschaffenheit nicht vereinbart worden sein, gilt § 434 I Nr. 1, Nr. 2.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte die Beschaffenheit nicht vereinbart worden sein, gilt § 434 I Nr. 1, Nr. 2.
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