Eine bayerische Kommune wollte ihr betagtes Feuerwehrfahrzeug ersetzen und plante daher die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges. Diese Beschaffung sollte mit Fördermitteln subventioniert werden. Die Kommune machte die Beschaffung europaweit bekannt und gab dabei an, dass keine Losbildung stattfindet. Schlussendlich wurde der Auftrag an ein Unternehmen vergeben.
Im Gegensatz zur Kommune sah die Fördermittelgeberin in der unterlassenen Losbildung einen schwerwiegenden Vergabeverstoß und forderte im Ergebnis die gewährten Fördermittel zurück. Dies wurde u. a. damit begründet, dass eine Aufteilung in die für Feuerwehrfahrzeuge marktüblichen und vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV) empfohlenen Lose “Fahrgestell“, “Aufbau“ und „Beladung“ nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein wirtschaftliches oder technisches Erfordernis, das den Verzicht auf eine Losbildung ausnahmsweise hätte rechtfertigen können, nicht ersichtlich.
Die Kommune vertrat die Auffassung, dass aus wirtschaftlicher und technischer, insbesondere auch einsatztaktischer Sicht, die Ausschreibung nur wie geschehen habe vorgenommen werden können. Ein Wettbewerbsnachteil sei weder den Anbietern noch der Klägerin entstanden. Sie klagte gegen den Rückforderungsbescheid. Das zuständige Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab (VG Augsburg, Urteil vom 23.02.2016 3 K 15.1070). Das VG führte u. a. aus, dass generell die Pflicht zur Losbildung besteht und nur bei Vorlage wirtschaftlicher oder technischer Gründe davon abgesehen werden kann, was hier nicht der Fall ist. „Ein erhöhter Koordinierungsaufwand sei daher nämlich jeder Losbildung immanent und daher für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, zur wirtschaftlichen Begründung einer Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung zu dienen. Die Vergabe sei zudem Sache der Klägerin als Kommune und nicht Sache der freiwilligen Feuerwehr der Klägerin gewesen. […] Die generelle Empfehlung des DFV einer losweisen Vergabe verdeutliche jedoch, dass grundsätzlich eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchzuführen sei. “ Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der VGH Bayern abgelehnt und die vorinstanzliche Entscheidung vollumfänglich bestätigt.
Fazit: Wenn Sie für Beschaffungsmaßnahmen Fördermittel bewilligt bekommen, müssen Sie noch gründlicher und genauer in diesem Vergabeverfahren auf die Einhaltung des Vergaberechts, insbesondere auf die ordnungsgemäße Begründung Ihrer Entscheidungen achten. Fördermittelgeber haben das Recht, mindestens stichprobenartig die Einhaltung ihrer Fördermittelbescheide und damit des Vergaberechts zu prüfen. Nachlässigkeiten im Verfahren, mindestens jedoch in der entsprechenden Dokumentation, können zu Rückforderungen der Fördergelder führen.
Robby Semmling, der Autor des Blogs, ist Rechtsanwalt und seit mehreren Jahren spezialisiert auf Themen rund um Vergabeverfahren. An dieser Stelle bloggt er regelmäßig zu Problemstellungen aus seinem Arbeitsalltag.