Ziele, Randdaten und die wichtigsten Neuregelungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen; der Bundesrat hat dem Gesetz am 8. Mai 2026 zugestimmt. Die Reform soll öffentliche Vergabeverfahren vereinfachen, beschleunigen und stärker digitalisieren. Sie reagiert damit auf den erheblichen Investitions- und Beschaffungsdruck bei Infrastruktur, Digitalisierung, Sicherheit und Transformation.
Die Reform umfasst mehrere Änderungen, die unterschiedliche Phasen des Vergabeverfahrens betreffen. Vorgesehen sind insbesondere ein stärker gestuftes Nachweisregime bei Eignung und Ausschlussgründen, erweiterte Möglichkeiten zur Nachforderung von Unterlagen, größere Spielräume für Direktaufträge im Bundesbereich sowie Anpassungen im vergaberechtlichen Rechtsschutz. Daneben werden digitale Souveränität und klimabezogene Anforderungen ausdrücklich als vergaberechtlich relevante Aspekte aufgegriffen.
Das Gesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
1. Losgrundsatz: neuer § 97a GWB
Der Losgrundsatz erhält mit § 97a GWB einen eigenen Standort im Gesetz. Der Grundsatz bleibt erhalten: Leistungen sind weiterhin in Teillose und Fachlose aufzuteilen. Eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Neu ist eine zusätzliche Öffnung für bestimmte Infrastrukturvorhaben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden, wenn es um Infrastrukturvorhaben mit einem Auftrags- oder Vertragswert von mindestens dem Zweifachen des jeweiligen EU-Schwellenwerts geht und das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur gesetzlich definierten Verkehrsinfrastruktur gehört.
Diese Änderung ist eng zu lesen. Sie schafft keine allgemeine Freigabe für Gesamtvergaben. Sie soll gezielt dort wirken, wo die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung der erfassten Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindern würde. Die zeitlichen Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Zugleich wird eine Evaluation angelegt: Die Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen berichten, insbesondere auf Beschleunigung, Wirtschaftlichkeit und Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen.
2. Direktauftrag bis 50.000 Euro im Bundesbereich
Für den Bundesbereich wird § 55 BHO neu gefasst. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto können unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne förmliches Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Das ist vor allem für kleinere, wiederkehrende Beschaffungen relevant. Der Aufwand eines förmliches Vergabeverfahrens soll dort entfallen, wo er außer Verhältnis zum Beschaffungswert steht. Wichtig bleibt, dass die Regelung unmittelbar nur den Bundesbereich betrifft. Für Länder und Kommunen gelten weiterhin die jeweiligen landes- und kommunalrechtlichen Vorgaben.
3. Eigenerklärungen zuerst, Vollbelege später
Die Eignungsprüfung wird stärker gestuft. Nach dem neuen § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitergehende Unterlagen sollen erst im Verlauf des Verfahrens und nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.
Das entlastet Unternehmen und Vergabestellen. Gerade kleinere und junge Unternehmen sollen leichter Zugang zu Vergabeverfahren erhalten. Für Auftraggeber bedeutet das, dass die Nachweisstruktur vorab nachvollziehbar angelegt werden muss. Es muss klar sein, welche Unterlagen bereits mit Teilnahmeantrag oder Angebot einzureichen sind und welche erst auf Anforderung vorzulegen sind. § 48 VgV verlangt künftig ausdrücklich die Angabe, mit welchen Unterlagen Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen sind und wann welche Unterlage vorzulegen ist.
4. Nachforderung nach § 56 VgV: mehr Korrekturmöglichkeiten
§ 56 VgV wird erweitert. Auftraggeber können Bewerber oder Bieter künftig auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Dabei bleiben Transparenz und Gleichbehandlung maßgeblich.
Bisher war die Nachforderung enger gefasst und stärker danach unterschieden, ob es sich um unternehmensbezogene oder leistungsbezogene Unterlagen handelt. Die Neufassung erweitert den Wortlaut und schafft mehr Spielraum für die Heilung formaler oder unterlagenbezogener Mängel.
Die Änderung hebt die Grenzen des Vergaberechts jedoch nicht auf. Eine Nachforderung darf nicht zu einer unzulässigen materiellen Änderung des Angebots führen. Besonders sensibel bleiben leistungsbezogene Unterlagen, die für die Wertung relevant sind, sowie Preisangaben.
5. Digitale Souveränität als Qualitätskriterium
Ein besonders wichtiger Impuls liegt in § 58 VgV. Dort wird klargestellt, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können. Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft interoperable und offene IT-Systeme oder Software, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal, Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von Daten sowie rechtliche, organisatorische und technische Vorkehrungen gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen.
Das ist für IT-, Cloud- und KI-Beschaffungen erheblich. Digitale Souveränität wird damit ausdrücklich vergaberechtlich anschlussfähig. Belastbar wird sie aber erst, wenn sie in überprüfbare und auftragsbezogene Kriterien übersetzt wird: etwa Portabilität, Interoperabilität, Exit-Fähigkeit, Datenflusskontrolle, Schlüsselmanagement, Auditierbarkeit oder Betriebs- und Zugriffskonzepte. Als bloße politische Zielvorgabe trägt sie eine Wertungsentscheidung nicht.
6. Beschleunigter und stärker digitalisierter Rechtsschutz
Auch der vergaberechtliche Rechtsschutz wird stärker auf Beschleunigung ausgerichtet. Nachprüfungsverfahren sollen vermehrt schriftlich oder elektronisch geführt werden; elektronische Aktenübermittlung, elektronische Akteneinsicht und Videoverhandlungen werden ausdrücklich gestärkt. Die Vergabekammer soll weiterhin innerhalb von fünf Wochen entscheiden; Verlängerungen sollen Ausnahme bleiben und regelmäßig zwei Wochen nicht überschreiten.
Besonders relevant ist die Änderung für den Fall, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag eines Bieters ablehnt. In dieser Konstellation endet das Zuschlagsverbot künftig bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer. Legt der unterlegene Antragsteller sofortige Beschwerde ein, hat diese keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die bisherige Möglichkeit, auf Antrag eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu erreichen, entfällt.
Damit bleibt der Weg zum Oberlandesgericht formal eröffnet, verliert für unterlegene Antragsteller aber regelmäßig seine bisherige Sicherungsfunktion. Wird der Zuschlag vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts erteilt, verlagert sich der Rechtsschutz praktisch auf Feststellung und Schadensersatz. Gibt die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag hingegen durch Untersagung des Zuschlags statt, bleibt der Zuschlag weiterhin gesperrt, solange das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht aufhebt oder eine Vorabgestattung des Zuschlags erteilt.
7. § 135 GWB: alternative Sanktionen
§ 135 GWB wird um eine Regelung zu alternativen Sanktionen ergänzt. Ein Vertrag kann trotz eines Unwirksamkeitsgrundes ausnahmsweise als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In diesem Fall müssen Vergabekammer oder Beschwerdegericht eine alternative Sanktion verhängen, insbesondere eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder eine Verkürzung der Vertragslaufzeit. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Neuregelung flexibilisiert damit in eng begrenzten Ausnahmefällen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit. Vergaberechtsverstöße bleiben dabei nicht folgenlos; an die Stelle der Feststellung der Unwirksamkeit treten alternative Sanktionen.
8. Klimafreundliche Beschaffung über § 113 GWB
§ 113 GWB enthält künftig eine Verordnungsermächtigung zu verpflichtenden Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen. Erfasst werden insbesondere Anforderungen an die Verwendung emissionsarmer Grundstoffe wie Stahl und Zement.
Damit enthält das Gesetz selbst noch keine unmittelbar ausformulierten Mindeststandards für einzelne Vergabeverfahren. Die konkreten Vorgaben sollen erst durch nachfolgende Rechtsverordnungen festgelegt werden. Der Bundestag hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen zu definieren.
Für die Praxis wird daher die Ausgestaltung der Rechtsverordnungen entscheidend sein. Je nach Regelungsinhalt können klimabezogene Anforderungen künftig stärker in Leistungsbeschreibungen, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen einfließen.
Einordnung für die Praxis
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 setzt an mehreren Stellen des öffentlichen Auftragswesens an: beim Losgrundsatz, beim Direktauftrag im Bundesbereich, beim Nachweis der Eignung, bei der Nachforderung von Unterlagen, bei Qualitätskriterien, im Rechtsschutz und bei künftigen Vorgaben zur klimafreundlichen Beschaffung. Die Reform kann Verfahren entlasten und beschleunigen, insbesondere dort, wo bisher umfangreiche Nachweise frühzeitig verlangt wurden oder formale Fehler zu Ausschlüssen führten.
Gleichzeitig bleiben die vergaberechtlichen Grundprinzipien maßgeblich. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Mittelstandsschutz werden durch die Reform nicht aufgehoben. Die neuen Spielräume müssen daher weiterhin nachvollziehbar vorbereitet, dokumentiert und am jeweiligen Auftragsgegenstand ausgerichtet werden.
Für öffentliche Auftraggeber gewinnt die Verfahrensplanung weiter an Bedeutung. Nachweisanforderungen, Wertungskriterien, Nachforderungsentscheidungen, digitale Souveränität und klimabezogene Anforderungen müssen so ausgestaltet werden, dass sie rechtssicher angewendet werden können. Für Unternehmen kann die Reform den Zugang zu Vergabeverfahren erleichtern, insbesondere durch den stärkeren Einsatz von Eigenerklärungen und spätere Vollbelege. Zugleich wird der Rechtsschutz in bestimmten Konstellationen erheblich geschwächt, weil die sofortige Beschwerde nach einer ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer ihre bisherige aufschiebende Wirkung verliert.
Ob die Reform in der Praxis zu spürbarer Beschleunigung führt, wird wesentlich von ihrer Anwendung abhängen.
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