Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2025, Az. Verg 35/24, musste sich mit der Frage
auseinandersetzen, inwieweit es zulässig ist, im Rahmen der bekanntgemachten
Wertungsmethode einen vom Bieter selbst zu bestimmenden Bietungsfaktor zu berücksichtigen.
Gegenstand der Ausschreibung war die schlüsselfertige Errichtung von Unterkunftsgebäuden in
einer Kaserne. Als Zuschlagskriterien vorgesehen war eine Gewichtung des Preises mit 80 %
(Kriterium 1), der Ausführungszeiten mit 5 % (Kriterium 2), der Dauer der Verjährung für
Mängelansprüche mit 10 % (Kriterium 3), der Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten
für opake Bauteile mit 2,5 % (Kriterium 4) sowie der Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für transparente Bauteile mit 2,5 % (Kriterium 5). Bei der Bewertung des sog. U-Wertes sollen die Bieter einen individuellen Bietungsfaktor (zwischen 0 und 1) angeben, der in die Bewertung einfließen soll. Gegen die Wertungsmetode wurde gerügt, die zurückgewiesen wurde. Daraufhin wurde fristgerecht Nachprüfungsantrag gestellt, der zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die sofortige und erfolgreiche Beschwerde.
„Die Wertungsmethode der Antragsgegnerin ist vergaberechtswidrig, soweit sie für die Bewertung der Zuschlagskriterien 4 und 5 (Verbesserung der Wärmedurchgangskoeffizienten für opake und
transparente Bauteile) einen individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor
enthält“
Nach Ansicht des OLG verstößt der vom Bieter jeweils selbst zu bestimmender
Bietungsfaktor gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
„Ein Vergaberechtsverstoß liegt aber auch dann vor, wenn es sich bei dem Bietungsfaktor neben dem ermittelten Punktwert und der Gewichtung um eine eigenständige Variable der Bewertungsmethode handeln sollte, so wie die Antragsgegnerin geltend macht. Insoweit liegt ein Verstoß gegen §127 Abs. 1 S. 1 GWB, §16 d Abs. 2 Nr. 1 VOB/A-EU und den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. […] Zu beanstanden ist aber, dass der Bieter durch Angabe eines Bietungsfaktors zwischen > 0 und 1 die Punktebewertung der Antragsgegnerin verändern kann, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf Einfluss hat. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass verschiedene Bieter denselben Wärmedurchgangskoeffizienten angeboten und von der Antragsgegnerin hierfür dieselbe Punktzahl erhalten haben, jedoch aufgrund eines unterschiedlichen Bietungsfaktors der eine Bieter 2,5 Punkte (10 Punkte x 0,1 Bietungsfaktor x 2,5 Gewichtung) und der andere 25 Punkte (10 Punkte x 1 Bietungsfaktor x 2,5 Gewichtung) erhält. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren.“
Eine Mehr an Punkten bei besserer Erfüllung eines Kriteriums (z.B. max. 10 Punkte) wird dagegen vom OLG als Vergaberechtskonform angesehen.
Fazit
Nicht jede gut gemeinte Wertungsformel ist vergaberechtskonform. Ihre gewählte und
bekanntgegebene Wertungsformel zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes muss den
Grundsätzen nach §97 GWB entsprechen. Das Gericht bestätigt auch noch einmal das
Wertungsvorgehen, dass ein Mehr an Erfüllung von Leistungen durch eine höhere (aber limitierte)
Punktzahl honoriert werden darf. Unter welchen Voraussetzungen mehr Leistungspunkte erreicht
werden können, muss selbstverständlich transparent und bekannt gemacht sein.