Was muss ein Absageschreiben nach§ 134 GWB enthalten?

In einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Rheinland (VK Rheinland, Beschluss vom 09.12.2025 – VK 73/25) war u.a. ein Thema, wie inhaltlich umfangreich eine ausschreibende Stelle das Informationsschreiben nach § 134 GWB formulieren muss.

Die Vergabekammer führt aus, dass es generell ausreichend sei, wenn die Mindestanforderungen an die Informationen nach § 134 GWB eingehalten werden. Das sind regelmäßig der Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es ist der ausschreibenden Stelle darüber freigestellt, um z.B. Nachfragen zu vermeiden, auch andere nützliche Informationen an die Hand zu geben, insbesondere die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes. Nur so ist für den Bieter die Entscheidung nachvollziehbar und vermeidet Nachfragen bei der ausschreibenden Stelle. Es hat auch etwas mit Professionalität und ein Stück weit Respekt dem Bieter gegenüber zu tun, wenn ihm – gern auch in kurzgefasster Form – z. B. das Ergebnis der Bewertung seines Angebotes mitgeteilt wird. Dies insbesondere bei den Wertungskriterien, bei denen das Angebot des Bieters (und warum) deutlich schlechter bewertet werden musste und wodurch sie in diesen Kriterien ggf. das obsiegende Angebot auszeichnet. Nach Ansicht der Kammer ist es auf jeden Fall nicht ausreichend, wenn dem Adressaten lediglich mitgeteilt wird, sein Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen.