Die Vergabekammer des Bundes hatte sich in einer Entscheidung mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, ob falsch kalkulierte Angebotspreise nach Abgabeschluss der Angebote korrigiert werden können (Beschluss vom 18.02.2016, VK 1-2/16).
Hiervon zu unterscheiden sind offenkundige Rechenfehler bei der Summenbildung möglicher Einzelpreise oder bei der fehlerhaften Berechnung und/oder Addition der Umsatzsteuer.
Offensichtlich hatte der Bieter in seinem Angebot fehlerhaft, aber für den Auftraggeber eindeutig und unzweifelhaft bestimmte Preise angegeben, die der Bieter so wohl nicht anbieten wollte. Der von ihm als Einheitspreis angegebene Preis sollte seiner Meinung nach den Gesamtpreis darstellen. Für die ausschreibende Stelle ergab sich aus dem Angebot jedoch keiner in diese Richtung gehende Hinweis oder Zweifel, zumal der Gesamtpreis rechnerisch der Summe des entsprechenden „falschen“ Einheitspreises entsprach. Insofern gab es keinen Spielraum für irgendeine Auslegung oder irgendwelche Zweifel am Angebot, die aufzuklären waren. Möglicherweise hätte dem Auftraggeber auffallen „müssen“, dass der Einheitspreis „verdächtig hoch“ ist. Hierzu führt die Kammer aus: “Zu einem Vergleich der für die einzelnen Positionen eines Leistungsverzeichnisses angegebenen Einzelpreise untereinander ist ein öffentlicher Auftraggeber nämlich ebenso wenig verpflichtet wie zu einem Vergleich der Einzelpreise sämtlicher Bieter. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seinen Preis kalkuliert und zu welchen Preisen er die ausgeschriebenen Leistungen anbietet (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X ZB 7/04). Deshalb sind nicht einmal Unterpreisangebote oder eine Mischkalkulation per se vergaberechtswidrig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2009, VII-Verg 66/08); dasselbe gilt für hohe Einzelpreise. Welchen Preis die Ag oder ihr Beratungsbüro aufgrund ihrer von der ASt angesprochenen Sachkunde und Marktkenntnis angesichts der Hersteller- und Typenangaben der ASt für zutreffend gehalten hätten, ist daher ebenfalls unerheblich.“ Schlussendlich ist also der Bieter für seinen Kalkulationsirrtum verantwortlich.
Selbst wenn beim Auftraggeber Zweifel an der Richtigkeit der Einheitspreise aufgekommen wären, so wäre eine Änderung der Preise (KEINE RECHNERISCHE KORREKTUR) nur innerhalb der Angebotsfrist möglich und zulässig. Nach Ablauf des Abgabetermins der Angebote und – wie in diesem Fall (Bauleistung) – nach Ablauf der Submission ist eine Angebotsänderung unzulässig.
Fazit: Prüfen Sie die Angebote auf rechnerische Richtigkeit. Rechnerische Fehler dürfen und müssen Sie berichtigen. Ansonsten obliegt es ausschließlich dem Bieter, für eine korrekte Preiskalkulation und Preisangabe im Angebot zu sorgen. Kalkulationsfehler gehen immer zu Lasten des Bieters. Selbst bei Aufklärung und dem Erkennen eines Kalkulationsfehlers, würde eine Korrektur zu einer inhaltlichen Änderung eines abgegebenen Angebotes führen und damit zu dessen Ausschluss.
Robby Semmling, der Autor des Blogs, ist Rechtsanwalt und seit mehreren Jahren spezialisiert auf Themen rund um Vergabeverfahren. An dieser Stelle bloggt er regelmäßig zu Problemstellungen aus seinem Arbeitsalltag.