In Rahmen der Vergabe von Leistungen werden von öffentlichen Auftraggebern zum Nachweis der Eignung oft Referenzen zu vergleichbaren Leistungen gefordert. Doch was bedeutet „vergleichbar“? Mit dieser Frage setzte sich OLG München in dem Beschluss v. 27.07.2018 – Verg 02/18 u.a. auseinander.
Sachverhalt
Der Auftraggeber (Ag) schrieb die Entsorgungsleistungen (Übernahme und Vergärung von Bioabfall) im Rahmen eines offenen Verfahrens aus. In der Angebotsaufforderung wurde nur geregelt, dass der Bieter eine Liste der Referenzprojekte über ausgeführte vergleichbare Leistungen aus den letzten 3 Jahren, jeweils mit Angabe des Leistungsumfangs (Mengen), des Leistungszeitraums sowie der Auftraggeber und Ansprechpartner vorzulegen hat. Mindestanforderungen enthielt die Ausschreibung nicht. Für den Zuschlag wurde eine Bieterin mit preisgünstigstem Angebot ausgewählt. Eine Konkurrentin rügte die von der Bieterin vorgelegten Referenzen. Nach ihren Recherchen könne sie keine vergleichbaren Leistungen haben, denn Bioabfälle, insbesondere in dem Umfang des ausgeschriebenen Auftrags, habe sie bisher nicht vergoren.
§ 122 GWB
Entscheidung
Ohne Erfolg!
In seiner Entscheidung stellt das OLG München klar, dass die Identität der Leistungen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr die Ähnlichkeit der Referenzleistung, welche Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Bieters zulässt.
„Das Verlangen nach Referenzprojekten für „vergleichbare“ Leistungen bedeutet nicht, dass das Leistungsbild der herangezogenen Aufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch sein muss. Will der Auftraggeber sicherstellen, dass der Bieter exakt die zu beschaffende Leistung schon früher erfolgreich durchgeführt hat, dann muss er entsprechende konkretisierende Vorgaben festlegen. Macht er dies nicht, genügt, dass die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet“.
Der Senat geht dabei von spezifischem Fachwissen und fachlicher Erfahrung der Vergabestelle aus und räumt ihr bei der Wertung der Vergleichbarkeit einen Beurteilungsspielraum zu.
Praxistipp: Grundsätzlich dürfen die öffentlichen Auftraggeber vergleichbare Referenzleistungen fordern. Sie sollten sich jedoch nicht nur auf ihren Beurteilungsspielraum verlassen. Es empfiehlt sich, in den Vergabeunterlagen nicht auf die bloß „vergleichbare“ Referenzen abzustellen, sondern konkrete Anforderungen für die Vergleichbarkeit zu formulieren. So kann der Auftraggeber die erforderliche Leistungsfähigkeit des Bieters sicherstellen.